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In diesem Jahr gibt es wieder eine richtige Obsternte. Die Gärtner sind begeistert, sie saften, kochen ein und konservieren ihr Obst. Und so kommt es auch, wie in jedem Jahr zur alles entscheidenden Frage: Darf man Obst einfach pflücken, wenn es am Wegesrand steht, über den Zaun hängt oder auf Streuobstwiesen umherliegt? Die klare Antwort lautet: Nein, zumindest nicht ohne Einwilligung.
"Obstbäume oder -pflanzen, deren Früchte über einen Zaun hinaus oder in einen Weg hineinragen, an einem Weg begleitend wachsen, auf Wiesen, Feldern stehen, sind zivilrechtlich im Eigentum desjenigen, auf dessen Grund die Pflanze wächst".
Wird nun doch Obst von einem überragenden Ast gepflückt oder einem nicht eingefriedeten Grundstück entnommen, beinhaltet dies den Tatbestand des "Diebstahls geringwertiger Sachen" (§ 248a des Strafgesetzbuches, StGB).
Das heißt, der Diebstahl wird als "geringwertig" eingestuft, wenn der Wert des Obstes maximal 50 Euro beträgt. Man spricht hierbei in der Rechtsprechung von Antragsdelikten die nur auf ausdrücklichen Strafantrag verfolgt werden.
Dasselbe Prinzip gilt für kultiviertes Obst auf öffentlichen Flächen und auch Streuobstwiesen, die der Kommune gehören. Auch hier darf nicht einfach geerntet werden. Das betrifft in Frankenberg/Sa. z.B. die Streuobstwiese an der B 169, Hainichener Straße, Richtung Autobahnauffahrt A4. Oftmals sind die Flächen durch langjährige Pflegeverträge an Naturschutzverbände oder Naturschutzvereine gebunden. Diese Verbände beernten die Flächen und Vermarkten das gewonnene Obst. Im Gegenzug bewirtschaften diese Verbände die Wiesenflächen und pflegen den Gehölzbestand. In Frankenberg/Sa. gibt es eine solche Vereinbarung mit dem Naturschutzbund Regionalverband Erzgebirge e.V.
Apps, wie Mundraub App und Initiative Ernteprojekt „Gelbes Band“, die ein Zeichen gegen Lebensmittelverschwendung setzten möchten, berechtigen nicht automatisch ohne Rücksprache mit dem Eigentümer zur Ernte.
Auch interaktive Karten, wie in der Mundraub App aufrufbar, müssen von jemandem gepflegt werden und oftmals wurden die Eigentümer nicht dazu befragt, beziehungsweise können Standorte selbst eingepflegt werden.
Auf Grundstücken in der freien Landschaft oder im Wald, die nach dem Bundeswaldgesetz und dem Bundesnaturschutzgesetz von jedermann frei betreten werden dürfen – und immer dann, wenn nicht anzunehmen ist, dass es sich um einen bewussten Anbau handelt – gilt das sogenannte Handstraußprivileg, gem. § 39 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Danach dürfen Pilze, Beeren und Früchte, Kräuter, Blumen, Gräser etc., sofern diese nicht unter besonderem Schutz stehen, in geringer Menge und für den persönlichen Bedarf gesammelt und mitgenommen werden. Das heißt, es ist erlaubt, mitzunehmen, was man unmittelbar und mit einfachen Mitteln, wie einem Korb transportieren kann, beziehungsweise, was in etwa eine Hand passt.
In der Praxis ist allerdings oftmals schwer zu erkennen, ob ein nicht umzäunter Obstbaum am Wegesrand der Kommune gehört oder verpachtet ist. Um auf der sicheren Seite zu sein, ist es besser, sich zu erkundigen, ob die Pflanze im Besitz der Kommune oder einer Privatperson ist.
Hierzu kann man sich etwa an die Stadt oder die Gemeinde, das Grünflächenamt oder die Untere Naturschutzbehörde wenden. Dabei kann man gleich nachfragen, ob eine Ernte erlaubt ist.
Jana Hilger
Sachbearbeiterin Garten- und Landschaftsbau