Stadtverwaltung Frankenberg/Sa.
Herr Thiel
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Zur Bewertung und Bekämpfung des Umgebungslärms in der Europäischen Union wurde im Jahre 2002 die Richtlinie 2002/49/EG erlassen. Ziel ist es, die schädlichen Auswirkungen und Belästigungen, die ausschließlich durch den Kfz-Lärm ausgelöst werden, nach einem einheitlichen Maßstab zu erfassen und durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren. Für die nunmehr anstehende 4. Stufe sind unter anderem alle Straßen erfasst, die Fahrbewegungen von mehr als 3 Millionen Kfz im Jahr verzeichnen. Für das Gemeindegebiet der Stadt Frankenberg/Sa. wurden die A 4, die B 169 und die S 203 von der Anschlussstelle Frankenberg/Sa. bis zur Ortsausfahrt ermittelt.
Der Stadtrat hat am 12.06.2024 in Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm - 4. Stufe der Umgebungslärmrichtlinie - folgende Maßnahmen zur nachhaltigen Reduzierung von Verkehrslärm im Lärmaktionsplan beschlossen, die sich auf den Bereichen mit den in der Hot-Spot-Analyse festgestellten Bereichen der Lärmkennziffer (LKZ) ab 65 im Bereich der Ortsdurchfahrt der S 203 auf folgende Einzelpunkte konzentrieren:
- Einbau von Flüsterasphalt (offenporigen Asphalt - OPA) zum Zeitpunkt der nächsten Instandsetzung.
- Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit auf 30 km/h in den Abschnitten.
- Erstellung eines sächsischen Förderprogramms zur finanziellen Förderung zum Einbau von Schallschutzfenstern.
- Die Knotenpunkte der überörtlichen Straßen sollen bei einem Ausbau als Kreisverkehre vorgesehen werden.
Zum herunterladen: Kartenausschnitt für das Gemeindegebiet der Stadt Frankenberg/Sa. des LfULG
Hintergrundinformationen:
Die landeszentrale Verkehrslärmerfassung erbrachte zur 4. Stufe der Umgebungslärmrichtlinie auf den dafür festgestellten Straßen mit mehr als 3 Mio Kfz pro Jahr für das Gemeindegebiet der Stadt Frankenberg/Sa. nachfolgende Ergebnisse zur Lärmbetroffenheit von Menschen:
Erläuterung: L steht für Lärm, Tag(den) und Nacht(night). 5559 = Pegelbereich von 55 dB(A) bis 59 dB(A) usw.
Die Verkehrslärmerfassung betrifft den Bereich der BAB A 4, den Bereich der B 169 von der Anschlussstelle Frankenberg/Sa. in Richtung bis zur Ortsausfahrt Chemnitz und der Bereich der S 203 von der B 169 bis zur Ortsausfahrt der Stadt Richtung Freiberg.
Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte in der Bundesrepublik Deutschland im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Im Ausführungsgesetz für den Freistaat Sachsen wird mit Änderung bestimmt, dass das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) für die Erstellung der Lärmkarten und für die Erstellung der Lärmaktionspläne nach wie vor die Städte und Gemeinden zuständig sind. Die Lärmaktionspläne sind demnach bis zum 18. Juli 2024 zu erstellen.
Die Grenze der Verkehrslärmbelastung zur Gesundheitsrelevanz beträgt Lden: 65 dB(A) und Lnight: 55 dB(A). Das sind die Werte für die sogenannte „Auslöseschwelle für die Lärmaktionsplanung“. Dabei werden tagsüber bei 489 Personen und nachts bei Personen 546 die Grenzen zur Gesundheitsrelevanz überschritten. Nach der Berechnung ergibt sich keine Lärmbetroffenheit für Schulen in der Stadt. Für den Bereich Gesundheit sind die in der Tabelle berechneten Betroffenen aufgeführt. Nach Vorgaben der Richtlinie (EU) 2020/367 sollen für die Gemeinden Angaben zum Risiko ischämischer Herzkrankheiten (IHD), starker Belastungen (HA) und starken Schlafstörungen (HSD) zur Verfügung gestellt werden. Bei diesen Zahlenangaben handelt es sich um statistisch abgeleitete Risiken und nicht um tatsächliche Betroffenheitszahlen. Die Grundlage für die Ermittlung bilden Dosis-Wirkungskurven, die aus wissenschaftlichen Untersuchungen abgeleitet wurden.
Im Beschluss zum Entwurf eines Lärmaktionsplans wurden durch den Stadtrat geeignete Maßnahmen für die Bereiche der höchsten Betroffenheit von Menschen durch Verkehrslärm vorgeschlagen, die sich auf den Durchfahrbereich der S 203 konzentrieren. Diese sind in Hot-Spot-Analyse, also die Intensität der nächtlichen Verkehrslärmbelastung ab 55 dB(A), erfasst. Da die Maßnahmen durch die Stadt nicht unmittelbar realisiert werden können, was sich auf die nicht gegebene Baulastträgerschaft bzw. fehlende Anordnungsbefugnis bezieht, wurde hier die zuständigen Dienststellen zu den Vorschlägen des Stadtrates einbezogen. Gleichzeitig wurde die Öffentlichkeit im Zeitraum vom 3. Bis zum 24. Mai 2024 zu den Vorschlägen durch Bekanntmachung im Amtsblatt und Internet einbezogen, diese zu prüfen und ggf. weitere Maßnahmen vorzuschlagen. Es wurden keine weiteren Bürgerstellungnahmen abgegeben, so dass von einer Bestätigung der im Entwurf formulierten Maßnahmen durch die Öffentlichkeit auszugehen ist.
In der Stellungnahme vom 24. Mai 2024 nimmt das LRA Mittelsachsen die vorgesehenen Maßnahmen im Lärmaktionsplan zur Kenntnis und stellt zugleich fest, dass eine in den Zuständigkeitsbereich der Stadt fallende Maßnahmen nicht vorgesehen sind.
Hinweis: Die Stadt Frankenberg/Sa. kann die beschlossenen Maßnahmen im Lärmaktionsplan nicht selbst umsetzen, da sie weder für die Baulast noch für Anordnungen verkehrsrechtlicher Maßnahmen zuständig ist. Die Maßnahmen, die dem Gesundheitsschutz betroffener Bürger dienen und rechtsfehlerfrei als Maßnahmen im Lärmaktionsplan festgelegt wurden, sind dann für die jeweiligen Behörden beachtlich. Diese dürfen nicht übergangen werden und sind damit bei Maßnahmen an den Straßen in die Entscheidung einzustellen. Diese können aber bei der Abwägung durch die jeweilige Behörde bzw. dem Baulastträger anderen Belangen unterliegen.
Die Lärmaktionspläne sind bis zum 18. Juli 2024 zu erstellen.
Internetseite des Freistaates Sachsens https://luis.sachsen.de/fachbereich-laerm.html und dann dem Link Karte der Lärmkartierung.