Postanschrift

Stadtverwaltung Frankenberg/Sa.
Markt 15
09669 Frankenberg/Sa.

Tel.: + 49 37206 64 - 0
Fax: + 49 37206 64 – 1109
E-Mail:
info@frankenberg-sachsen.de

 

Besucheradresse

Rathaus

Markt 15
09669 Frankenberg/Sa.

Stadthaus "Ross"

Markt 18
09669 Frankenberg/Sa.
 

Öffnungszeiten Stadtverwaltung

Das Rathaus, Markt 15 (Bürgermeister / Bauverwaltung / Liegenschaften / Finanzen / Steuern / Vollstreckung / SG BVS) und das Stadthaus, Markt 18 (Bürgerservice mit Einwohnermeldeamt / Standesamt / Gewerbeamt / Ordnungsamt / Verkehrsamt / Friedhofsverwaltung / Stadtarchiv):

 Montag:

 geschlossen

 Dienstag:

 09:00 - 12:00 Uhr und
 13:00 - 16:00 Uhr

 Mittwoch:

 geschlossen

 Donnerstag:

 09:00 - 12:00 Uhr und
 13:00 - 18:00 Uhr

 Freitag:

 09:00 - 12:00 Uhr

 

Sowie Termine nach Vereinbarung.

Die Stadtbibliothek im Stadthaus,
Markt 18:

 Montag:

 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

 Dienstag:

 09:00 - 12:00 Uhr und
 13.00 - 18.00 Uhr

 Mittwoch:

 geschlossen

 Donnerstag:

 09:00 - 12:00 Uhr und
 13:00 - 18:00 Uhr

 Freitag:

 09:00 - 12:00 Uhr

 

Schulbibliothek: Montag 12.00 - 16.00 Uhr 

 

Die Zentrale Rufnummer lautet 037206 - 641105.

 

Für die Nutzung des Stadtarchivs bitten wir ebenfalls um telefonische Anmeldung unter 037206 - 641215.

 

Die Tourist-Information am Markt ist geöffnet:

 

 Montag:

 09.00 - 12.00 Uhr

 Dienstag:

 09.00 – 12.00 Uhr und
 13.00 – 18.00 Uhr

 Mittwoch:

 09.00 - 12.00 Uhr

 Donnerstag:

 09.00 – 12.00 Uhr und
 13.00 – 18.00 Uhr

 Freitag:

 09.00 - 12.00 Uhr

 


Bauhof
- telefonische Erreichbarkeit:

037206 - 2576 oder 2099

 

 Montag:

 07.00 - 10.00 Uhr und
 13.00 - 14.00 Uhr

 Dienstag:

 13.00 - 14.30 Uhr

 Mittwoch:

 08.00 - 10.00 Uhr

 Donnerstag:

 08.00 - 10.00 Uhr und
 13.00 - 14.30 Uhr

 Freitag:

 08.00 - 09.00 Uhr

 

Hinweise außerhalb der telefonischen Erreichbarkeit per E-Mail an: bauhof@frankenberg-sachsen.de oder Meldung über das Bürgerecho.

Informationen aus dem Rathaus
20.03.2024 - Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist verboten

Mit Inkrafttreten des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes am 22. März 2019 ist die Pflanzenabfallverordnung außer Kraft gesetzt worden. Damit ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle grundsätzlich verboten!

Statt pflanzliche Abfälle unerlaubt zu verbrennen, kann man diese auf dem eigenen Grundstück Verwerten wie: Untergraben, -pflügen, Häckseln oder Kompostieren. Ist dies nicht möglich, sind im Landkreis Mittelsachsen ausreichende Anlagen und Wertstoffhöfe vorhanden, die den Pflanzenabfall annehmen. Die Standorte der Anlagen bzw. Wertstoffhöfe sind im Abfallkalender 2024 nachzulesen, der jedem Haushalt zugestellt wurde.

In Feuerschalen bzw. –körben dürfen naturbelassenes, trockenes Holz (in Form von Ast-, Spalt- oder Schnittholz) verbrannt werden. Es dürfen keine pflanzlichen Abfälle (z. B. Laub, Heckenschnitt… Gartenabfälle jeglicher Art) verbrannt werden.

Beim Abbrennen des naturbelassenen, trockenen Holz sind die immissionsschutz- und (wald)brandrechtlichen Bestimmungen z.B.

-ausreichender Abstand zu Gebäuden und brennbaren Gegenständen,
-ständige Beaufsichtigung bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Aufsichtsperson,
-nur gelegentliches Betreiben einer Feuerstelle,
-Vorhalten von Löschmitteln an der Feuerstelle

unbedingt einzuhalten.

Es ist darauf zu achten, dass die Nachbarschaft nicht durch Rauchentwicklung oder Funkenflug belästigt wird.

Jede vorsätzliche oder fahrlässige Handlung, die den geltenden Bestimmungen zuwiderläuft, kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Sollte aufgrund einer Brandmeldung die Freiwillige Feuerwehr ausrücken, kommen dazu noch die Kosten des Einsatzes.

Nur Brauchtumsfeuer dürfen brennen!

Brauchtumsfeuer sind von der Regelung ausgenommen. Sie bedürfen einer Genehmigung gemäß Polizeiverordnung der Stadt Frankenberg/Sa.

Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Sie dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Stadt und ihren Ortsteilen verankerte Organisation oder Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und dass das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.

Unerlaubte Abfallbeseitigung

Private Einzelfeuer sind keine Brauchtumsfeuer nur weil diese regelmäßig z.B. Ostern brennen.

 

H. Heber
SB Ordnung und Sicherheit