Friedensrichter

Schlichten statt Richten

Unter dem Motto Schlichten statt Richten trägt ein Friedensrichter in der Stadt Frankenberg/Sa. dazu bei, dass sich streitende Parteien ohne Einschaltung des Gerichtes einigen können.

Was sind Friedensrichter?

Friedensrichter ist die Amtsbezeichnung der Schiedspersonen im Freistaat Sachsen. Die Übernahme der Aufgaben erfolgt ehrenamtlich in der Freizeit.  Die Aufgabe von Friedensrichtern besteht darin, zwischen den streitenden Parteien zu schlichten und somit den Rechtsfrieden wieder herzustellen.
Die  Schiedsstelle kann im Rahmen bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten in folgenden Fällen angerufen werden:

- vermögensrechtliche Ansprüche wie die Durchsetzung einer Zahlung
- Ansprüche aus Nachbar- und Mietrecht
- nicht vermögensrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung der Ehre

Die Verfahren vor dem Friedensrichter sind in Privatklagedelikten wie Beleidigung, Hausfriedensbruch, leichte Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung und Verletzung des Briefgeheimnisses obligatorisch vorgeschaltet. Bei diesen Delikten muss nach § 380 Strafprozessordnung erst ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden, bevor die Angelegenheit beim Gericht anhängig gemacht werden kann. Für bestimmte Zivilstreitigkeiten - beispielsweise nachbarschaftliche Streitigkeiten - können die Friedensrichter ebenfalls in Anspruch genommen werden (z.B. Überwuchs von Baumwurzeln auf das Nachbargrundstück, Überhang von Baumästen und Sträuchern, Streitigkeit  zwischen Vermieter und Mieter). Sie sind ebenfalls zuständig wenn es um die Durchsetzung von vermögensrechtlichen Ansprüchen wie Schadenersatz, Schmerzensgeld etc. geht. Die Schiedsstelle kann jedoch nicht in allen Fällen tätig werden:Bei Familien- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten, bei Verletzungen der persönlichen Ehre in Presse, Rundfunk und Fernsehen und bei Rechtsstreitigkeiten, der Bund, die Länder, die Gemeinden oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, ist die Schiedsstelle nicht zuständig.

Was kostet ein Verfahren und wie ist der Ablauf?

Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist kostengünstig, unbürokratisch und zeitsparend. Die Verfahren sind nichtöffentlich und die Friedensrichter sind zur strengsten   Verschwiegenheit verpflichtet.

Der Antrag auf Anberaumung einer Schlichtungsverhandlung kann bei den zuständigen Friedensrichtern entweder schriftlich oder mündlich gestellt werden. Dieser Antrag muss neben den Angaben zu den Parteien auch den Grund der Beschuldigung/Forderung enthalten. Es ist ein Kostenvorschuss bei der Antragstellung zu entrichten.

Zudem bestimmt der Friedensrichter Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung und lädt beide Parteien zu diesem Termin. Es wird ausschließlich mündlich in Deutsch verhandelt. Die Parteien haben dabei Gelegenheit sich auszusprechen.

Das Schlichtungs- oder Sühneverfahren ist beendet, wenn die Parteien einen Vergleich geschlossen haben, der Antragsteller auf seinen Anspruch verzichtet oder der Antragsgegner den Anspruch anerkannt hat. Im Übrigen endet das Verfahren auch, wenn die Parteien sich in der Schlichtungsverhandlung nicht  einigen konnten.

Falls in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zustande kommt, wird ein rechtskräftiger Vergleich geschlossen. Dieser kann wie eine gerichtliche Entscheidung vollstreckt werden.

Die Vereinbarung eines  Termins mit dem Friedensrichter erfolgt telefonisch oder per Mail.