Stadtverwaltung Frankenberg/Sa.
Markt 15
09669 Frankenberg/Sa.
Tel.: + 49 37206 64 - 0
Fax: + 49 37206 64 – 1109
E-Mail:
info@frankenberg-sachsen.de
Rathaus
Markt 15
09669 Frankenberg/Sa.
Stadthaus "Ross"
Markt 18
09669 Frankenberg/Sa.
Das Rathaus, Markt 15 (Bürgermeister / Bauverwaltung / Liegenschaften / Finanzen / Steuern / Vollstreckung / SG BVS) und das Stadthaus, Markt 18 (Bürgerservice mit Einwohnermeldeamt / Standesamt / Gewerbeamt / Ordnungsamt / Verkehrsamt / Friedhofsverwaltung / Stadtarchiv):
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Montag: |
geschlossen |
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Dienstag: |
09:00 - 12:00 Uhr und |
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Mittwoch: |
geschlossen |
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Donnerstag: |
09:00 - 12:00 Uhr und |
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Freitag: |
09:00 - 12:00 Uhr |
Sowie Termine nach Vereinbarung.
Die Stadtbibliothek im Stadthaus,
Markt 18:
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Montag: |
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
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Dienstag: |
09:00 - 12:00 Uhr und |
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Mittwoch: |
geschlossen |
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Donnerstag: |
09:00 - 12:00 Uhr und |
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Freitag: |
09:00 - 12:00 Uhr |
Schulbibliothek: Montag 12.00 - 16.00 Uhr
Die Zentrale Rufnummer lautet 037206 - 640.
Für die Nutzung des Stadtarchivs bitten wir ebenfalls um telefonische Anmeldung unter 037206 - 641215.
Die Tourist-Information am Markt ist geöffnet:
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Montag: |
09.00 - 12.00 Uhr |
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Dienstag: |
09.00 – 12.00 Uhr und |
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Mittwoch: |
09.00 - 12.00 Uhr |
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Donnerstag: |
09.00 – 12.00 Uhr und |
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Freitag: |
09.00 - 12.00 Uhr |
Bauhof - telefonische Erreichbarkeit:
037206 - 2576 oder 2099
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Montag: |
07.00 - 10.00 Uhr und |
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Dienstag: |
13.00 - 14.30 Uhr |
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Mittwoch: |
08.00 - 10.00 Uhr |
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Donnerstag: |
08.00 - 10.00 Uhr und |
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Freitag: |
08.00 - 09.00 Uhr |
Hinweise außerhalb der telefonischen Erreichbarkeit per E-Mail an: bauhof@frankenberg-sachsen.de oder über den Mängelmelder der Stadt Frankenberg/Sa..
Vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass nach § 2 Absatz 2 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)
Alle Personen, die kein Gaststättengewerbe gewerblich betreiben, müssen den Ausschank von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken sowie Speisen bei Veranstaltungen und Festen anzeigen. Dabei sind der Name und die Anschrift des Veranstalters oder der Gesellschaft anzugeben.
Wenn Sie aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies mindestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn schriftlich bei der zuständigen Stelle dem Gewerbeamt anzeigen. In der Anzeige ist anzugeben, ob Sie alkoholische, nichtalkoholische Getränke sowie zubereitete Speisen anbieten wollen. Sie müssen in der Anzeige die Dauer und den besonderen Anlass angeben. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn, die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges, nicht häufig auftretendes, Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Eine Anzeige ist nicht erforderlich, sofern Sie für den Betrieb des anzuzeigenden Gaststättengewerbes im Besitz einer Reisegewerbekarte sind.
Im Rahmen des Anzeigeverfahrens überprüft die zuständige Stelle Ihre Anzeige und die dazugehörigen Unterlagen und informiert andere Behörden über den Beginn Ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit, und zwar die zuständige Behörde für Bauaufsicht, Lebensmittelüberwachung, Immissionsschutz, das Gesundheitsamt und den Jugendschutz.
Im Falle vorübergehender Veranstaltungen werden außerdem noch das zuständige Finanzamt und die zuständige Behörde der Zollverwaltung informiert. Das Gewerbeamt bescheinigt Ihnen den Empfang der Anzeige und bescheidet diese.
Fazit: Ganz gleich, wie hoch der Erlös ist: Jeder ist verpflichtet, einen Antrag auf ein vorübergehendes Gaststättengewerbe spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn einzureichen.
Das Formular (Anzeige über ein vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass) finden Sie auf unserer Homepage.
Wir wünschen viel Erfolg bei Ihrer nächsten Veranstaltung.
Ihr Gewerbeamt der Stadt Frankenberg/Sa.
