Öffnungszeiten
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Herzlich willkommen in der Garnisonsstadt Frankenberg/Sa.
Die Gewässer werden in 2 Ordnungsstufen unterteilt. In die Gewässer I. Ordnung (in Frankenberg ist dies die Zschopau) und die Gewässer II. Ordnung. Die Zuständigkeit für die Unterhaltung der Zschopau liegt beim Freistaat Sachsen, konkret bei der Landestalsperrenverwaltung (LTV).
Für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung ist gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 SächsWG die Stadt Frankenberg/Sa. auf ihrem Gemeindegebiet zuständig (ausgenommen künstliche Gewässer, wie bspw. Mühlgräben). Dabei ist es unerheblich, ob das Gewässer landes-, gemeindeeigenes Gebiet oder private Grundstücke durchfließt.
Die Gewässer II. Ordnung und deren Nebenflüsse sind in Frankenberg die folgenden:
- Altenhainer Bach und Frauenholzbach
- Lützelbach
- Kleine Striegis
- Mühlbach und Hausdorfer Bach
- Sachsenburger Bach
Der nachfolgenden Grafik kann entnommen werden, welche Bereiche zu einem Gewässer gehören:
Quelle: DWA-Landesverband Sachsen/Thüringen
Die Unterhaltungspflicht der Kommune umfasst das Gewässerbett und das Ufer (Vgl. § 39 Abs. 1 WHG). Die Unterhaltungslast des Gewässerrandstreifens obliegt dem jeweiligen Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten. Die Maßnahmen sollen dabei standortgerecht und ökologisch verträglich durchgeführt werden. Falls erforderlich, kann auch der Gewässerunterhaltungspflichtige Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen im Gewässerrandstreifen durchführen. Zur Umsetzung städtischer Pflegemaßnahmen hat der jeweilige Gewässeranlieger die Unterhaltungsarbeiten auf seinem Grundstück nach vorheriger Ankündigung zu dulden (Vgl. § 38 SächsWG).
Der Grundstückeigentümer bzw. Nutzungsberechtige hat im Gewässerrandstreifen auch wichtige Pflichten. So ist dieser Bereich z.B. von Kompost, Brennholzstapeln und weiteren Ablagerungen oder Gegenständen freizuhalten, da diese den Wasserabfluss behindern oder im Hochwasserfall fortgeschwemmt werden können.
Ein Bewuchs des Gewässerbettes und Ufers mit Gras, Springkraut und ähnlichen Gewächsen reduziert die Leistungsfähigkeit des Fließgewässers hingegen nur äußerst geringfügig und stellt somit in der Regel kein erhöhtes Risiko dar.
Weitergehende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter:
Von der Gewässerunterhaltung zu trennen, ist die Unterhaltung jeglicher (technischer) Anlagen an Gewässern (z.B. Brücken). Hier ist der jeweiligen Betreiber bzw. Eigentümer der Träger der Unterhaltungslast.
Pressestelle
Stadt Frankenberg/Sa.
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