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20.03.2024 - Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist verboten

Mit Inkrafttreten des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes am 22. März 2019 ist die Pflanzenabfallverordnung außer Kraft gesetzt worden. Damit ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle grundsätzlich verboten!

Statt pflanzliche Abfälle unerlaubt zu verbrennen, kann man diese auf dem eigenen Grundstück Verwerten wie: Untergraben, -pflügen, Häckseln oder Kompostieren. Ist dies nicht möglich, sind im Landkreis Mittelsachsen ausreichende Anlagen und Wertstoffhöfe vorhanden, die den Pflanzenabfall annehmen. Die Standorte der Anlagen bzw. Wertstoffhöfe sind im Abfallkalender 2024 nachzulesen, der jedem Haushalt zugestellt wurde.

In Feuerschalen bzw. –körben dürfen naturbelassenes, trockenes Holz (in Form von Ast-, Spalt- oder Schnittholz) verbrannt werden. Es dürfen keine pflanzlichen Abfälle (z. B. Laub, Heckenschnitt… Gartenabfälle jeglicher Art) verbrannt werden.

Beim Abbrennen des naturbelassenen, trockenen Holz sind die immissionsschutz- und (wald)brandrechtlichen Bestimmungen z.B.

-ausreichender Abstand zu Gebäuden und brennbaren Gegenständen,
-ständige Beaufsichtigung bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Aufsichtsperson,
-nur gelegentliches Betreiben einer Feuerstelle,
-Vorhalten von Löschmitteln an der Feuerstelle

unbedingt einzuhalten.

Es ist darauf zu achten, dass die Nachbarschaft nicht durch Rauchentwicklung oder Funkenflug belästigt wird.

Jede vorsätzliche oder fahrlässige Handlung, die den geltenden Bestimmungen zuwiderläuft, kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Sollte aufgrund einer Brandmeldung die Freiwillige Feuerwehr ausrücken, kommen dazu noch die Kosten des Einsatzes.

Nur Brauchtumsfeuer dürfen brennen!

Brauchtumsfeuer sind von der Regelung ausgenommen. Sie bedürfen einer Genehmigung gemäß Polizeiverordnung der Stadt Frankenberg/Sa.

Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Sie dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Stadt und ihren Ortsteilen verankerte Organisation oder Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und dass das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.

Unerlaubte Abfallbeseitigung

Private Einzelfeuer sind keine Brauchtumsfeuer nur weil diese regelmäßig z.B. Ostern brennen.

 

H. Heber
SB Ordnung und Sicherheit

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