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07.02.2025 - Ihre Polizei informiert

Verkehrsregel – Rechts vor links

Rechts vor links gilt in Deutschland ganz generell an Kreuzungen und Einmündungen, an denen weder Verkehrszeichen noch Ampeln vorhanden sind.

Das heißt, grundsätzlich hat der Kraftfahrzeugführer und auch der Fahrradfahrer, der von rechts kommt, Vorfahrt, während die anderen Fahrer wartepflichtig sind. Es muss also nicht gesondert durch ein Schild auf die Rechts-vor-links-Regel hingewiesen werden. Innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs gilt die Regel „rechts vor links“.

Anders verhält es sich jedoch am Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs, also dort, wo dieser in eine nicht-verkehrsberuhigte Straße mündet. Hier gilt es, der „normalen“ Straße immer Vorfahrt zu gewähren. 

Versicherungskennzeichen für das Verkehrsjahr 2025/2026

Ab 1. März 2025 wird wieder ein neues Versicherungskennzeichen benötigt. Für das Versicherungsjahr 2025/2026 wird das Versicherungskennzeichen die Farbe Grün haben.

Wann wird ein Versicherungskennzeichen benötigt?

Sobald die Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h überschritten wird, muss auch für diese Fahrzeuge eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen und ein Versicherungskennzeichen angebracht werden. Mofas, Mopeds, Mokicks, E-Scooter und Segways mit unterschiedlichen Antriebsvarianten dürfen nur mit aktuellem Versicherungskennzeichen in den Verkehr gebracht werden.
Auch bei Fahrrädern mit Elektromotor kann ein Versicherungsschutz erforderlich sein. Das Pedelec unterscheidet sich zum S-Pedelec wie im Folgenden dargestellt.
Bei dem Pedelec unterstützt der Motor die Tretbewegung des Fahrers bis maximal 25 km/h. Rechtlich ist diese Variante dem normalen Fahrrad gleichgestellt. Es braucht daher kein Versicherungskennzeichen. Anforderungen zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr sind eindeutig geregelt.

Diese beinhalten:
• zwei voneinander unabhängige Bremsen
• eine Klingel
• Beleuchtung vorn durch einen weißen Reflektor (Akkubetrieb) sowie hinten durch einen roten Reflektor (Akkubetrieb). Ein Dynamo ist seit 2013 nicht mehr zwingend vorgeschrieben.
• 4 gelbe Speichenreflektoren (Katzenaugen)
• rutschfeste und festverschraubte Pedale, die mit 2 Pedalreflektoren ausgestattet sind

Das S-Pedelec hat eine Tretunterstützung bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und gilt somit als Kleinkraftrad, welches mittels Versicherungskennzeichen für das aktuelle Verkehrsjahr ausgestattet sein muss. Ebenso ist der Führerschein der Klasse AM erforderlich und es besteht eine Helmpflicht.

Verstöße bezüglich der verkehrssicheren Ausstattung, wie beispielsweise Bremsen oder Beleuchtung, sind in der StVZO geregelt und mit Verwarngeldern zu ahnden.

Fehlt der Versicherungsschutz für ein S-Pedelec oder eines der anderen aufgeführten Fahrzeuge, ist dies eine Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz. Dies kann mit einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Zusätzlich droht der Entzug der Fahrerlaubnis.

 

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