Postanschrift:
Stadtverwaltung Frankenberg/Sa.
Markt 15
09669 Frankenberg/Sa.
Besucheradresse:
Markt 18
09669 Frankenberg/Sa.
Frau Busch
Sachgebietsleiterin Bürgerservice
Telefon: +49 37206 64 1220
Frau Heber
Sachgebiet Ordnungsamt/Friedhofsverwaltung
Telefon: +49 37206 64 1222
Das Rathaus, Markt 15 (Bürgermeister / Bauverwaltung / Liegenschaften / Finanzen / Steuern / Vollstreckung / SG BVS) und das Stadthaus, Markt 18 (Bürgerservice mit Einwohnermeldeamt / Standesamt / Gewerbeamt / Ordnungsamt / Verkehrsamt / Friedhofsverwaltung / Stadtarchiv):
Montag: |
geschlossen |
Dienstag: |
09:00 - 12:00 Uhr und |
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geschlossen |
Donnerstag: |
09:00 - 12:00 Uhr und |
Freitag: |
09:00 - 12:00 Uhr |
Sowie Termine nach Vereinbarung.
Die Stadtbibliothek im Stadthaus,
Markt 18:
Montag: |
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
Dienstag: |
09:00 - 12:00 Uhr und |
Mittwoch: |
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Donnerstag: |
09:00 - 12:00 Uhr und |
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09:00 - 12:00 Uhr |
Schulbibliothek: Montag 12.00 - 16.00 Uhr
Die Zentrale Rufnummer lautet 037206 - 641105.
Für die Nutzung des Stadtarchivs bitten wir ebenfalls um telefonische Anmeldung unter 037206 - 641215.
Die Tourist-Information am Markt ist geöffnet:
Montag: |
09.00 - 12.00 Uhr |
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Bauhof - telefonische Erreichbarkeit:
037206 - 2576 oder 2099
Montag: |
07.00 - 10.00 Uhr und |
Dienstag: |
13.00 - 14.30 Uhr |
Mittwoch: |
08.00 - 10.00 Uhr |
Donnerstag: |
08.00 - 10.00 Uhr und |
Freitag: |
08.00 - 09.00 Uhr |
Hinweise außerhalb der telefonischen Erreichbarkeit per E-Mail an: bauhof@frankenberg-sachsen.de oder Meldung über das Bürgerecho.
Durch sozialen Wohnungsbau entstehen kostengünstige Wohnungen. Diese sollen vor allem Menschen mit geringen Einkommen helfen. Der Staat stellt hierfür geförderten Wohnraum zur Verfügung. Für den Erhalt einer kostengünstigen Wohnung, benötigt man einen Wohnberechtigungsschein. Das bedeutet, dass der Mietpreis eine festgelegte Obergrenze nicht übersteigen darf. Der Mietpreis ist somit gebunden.
Wer kann unterstützt werden?
Zu den Personen, die geförderte Wohnraum erhalten können, zählen:
- Personen mit geringem Einkommen,
- Familien,
- alleinerziehende Mütter oder Väter,
- ältere Menschen,
- Menschen mit Behinderung und
- andere hilfsbedürftige Menschen, die Unterstützung benötigen.
Wer erhält einen Wohnberechtigungsschein (WBS)?
Der Wohnberechtigungsschein (WBS) wird allen Bürgerinnen und Bürgern erteilt, die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für eine Wohnung aufzukommen und für diese ihren Hauptwohnsitz anmelden. Es dürfen je nach beantragtem Wohnberechtigungsschein bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Dabei betrachtet man das Einkommen des gesamten Haushaltes. Leben zum Beispiel 2 Personen zusammen, werden auch beide Einkommen berücksichtigt.
In der nachfolgenden Tabelle sind die Einkommensgrenzen und die Haushaltsgröße aufgelistet. Es geht zudem hervor, wie groß die Wohnung sein darf:
Haushaltsgröße | Einkommensgrenzen in Euro pro Jahr | Wohnungsgröße |
1 Person | 16.800 Euro | bis 45 Quadratmeter |
2 Personen | 25.200 Euro | bis 60 Quadratmeter |
3 Personen | 30.940 Euro | bis 75 Quadratmeter |
4 Personen | 36.680 Euro | bis 85 Quadratmeter |
Für jede weitere Person, die im Haushalt lebt, erhöht sich die Grenze um 5.740 Euro. Lebt man z.B. zu zweit und verdient zu zweit weniger als 25.200 Euro, kann man eine geförderte Wohnung erhalten. Diese darf bis zu 60 Quadratmeter groß sein.
Wie lange ist der Wohnberechtigungsschein gültig?
Der WBS ist für ein Jahr gültig. Sobald man eine Wohnung beziehen möchte, muss man den WBS der Vermieterin oder dem Vermieter zeigen.
Wo erhalte ich einen Wohnberechtigungsschein?
Stadtverwaltung Frankenberg/Sa.
Bürgerservice – Frau Busch
Markt 18
09669 Frankenberg/Sa.
Der Wohnberechtigungsschein ist schriftlich unter Vorlage der Einkommensnachweise zu beantragen.
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (zum Beispiel letzte Gehaltsabrechnung einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen, letzter Einkommensteuerbescheid oder Einkommenssteuererklärung und letzte Einnahmenüberschussrechnung bei Selbstständigen)
- gegebenenfalls Geburtsurkunden der Kinder
- gegebenenfalls Nachweis über Unterhaltsleistungen
- gegebenenfalls Nachweis über Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit
Weiterführende Informationen zum Nachlesen finden Sie auf Amt24.